Allg. Geschäftsbedingungen der Fünfschilling AG nachstehend FAG genannt.
1 Geltungsbereich
1.1 Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (nachstehend AGB) gelten, soweit nicht besondere Bedingungen oder schriftliche vertragliche Abmachungen ergänzende oder abweichende Bestimmungen enthalten. Der Besteller anerkennt mit der schriftlichen Bestellung bzw. mit dem Abschluss eines Liefer- oder Werkvertrages die Verbindlichkeit der AGB und der besonderen Vertragsbedingungen, einschliesslich derjenigen über Erfüllungsort und Gerichtsstand.
Der Besteller verzichtet damit auf die vorrangige Anwendbarkeit eigener Geschäftsbedingungen. Alle Abweichungen oder Ergänzungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
1.2 Die jeweils anwendbaren besonderen Vertragsbedingungen liegen jeder Offerte und jeder Auftragsbestätigung bei. Die AGB können jederzeit über www.fuenfschilling.ch abgerufen werden.
1.3 Der Besteller anerkennt durch das Ausführen eines Downloads und das Abschicken einer Bestellung mittels Internet ausdrücklich diese AGB. Der Besteller ist verantwortlich für die in seinem Namen elektronisch getätigten Geschäfte.
2 Offerten
2.1 Alle Offerten erfolgen schriftlich.
2.2 Der Zeitraum, innert dem die Firma an eine Offerte gebunden ist, wird in dieser angegeben. Falls nicht anders angegeben, beträgt diese drei Monate.
2.3 Spezielle Angebote, die keine Annahmefrist oder Angaben wie «freibleibend» und dergleichen enthalten, bewirken keine Offertverbindlichkeit.
2.4 Bei pauschalen Offerten werden keine zusätzlichen Abzüge akzeptiert.
2.5 Vorbehalten bleiben für alle Offerten geltende Abweichungen bei Submissionen.
3 Auftragsbestätigungen
3.1 Alle Bestellungen werden von FAG nach Eingang und Bereinigung allfälliger Differenzen schriftlich bestätigt. Die Bestätigungen enthalten alle zwischen den Parteien vereinbarten Änderungen gegenüber der Offerte und die mit dem Sachbearbeiter getroffenen Abmachungen.
3.2 Für Umfang und Ausführung der Bestellung sind die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Spezifikationen verbindlich. Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen sind schriftlich zu vereinbaren. Daraus entstehende Mehrkosten bezüglich Materialbeschaffung und Produktion, einschliesslich administrativer Mehrumtriebe, gehen zu Lasten des Bestellers. Es wird hierüber separat Rechnung gestellt. FAG übernimmt keine Haftung für aus nachträglichen Bestellungsänderungen entstehende Verzögerungsschäden in Lieferung und Montage.
4 Preise und Rechnungswesen
4.1 Ohne spezielle Vereinbarung verstehen sich die Preise immer in Schweizer Franken. Zahlungsdomizil ist der Geschäftssitz FAG.
4.2 Die Termine für An-, Teil- und Endzahlungen werden in den besonderen Vertragsbedingungen, bzw. in den Werkverträgen festgelegt.
4.3 Arbeiten, die in Regie offeriert werden oder die weder in der Offerte noch in der Auftragsbestätigung enthalten oder separat schriftlich vereinbart sind, aber zusätzlich geleistet werden müssen (insbesondere bei Montagearbeiten, bei Hilfsleistungen für mitbeteiligte Unternehmer usw.), werden nach Aufwand berechnet. Massgebend für die Berechnung sind (wenn nicht vorgängig anders vereinbart) die branchenüblichen Ansätze und Verbandstarife. Auf den jeweils zur Anwendung gelangenden Tarif wird in den besonderen Vertragsbedingungen verwiesen.
4.4 Eine Preiserhöhung auf allen offerierten und bestätigten Preisen wird für den Fall von Lohn- und Materialpreiserhöhungen sowie bei Änderung behördlicher Abgabensätze vorbehalten. Massgebend sind die von den zuständigen Verbänden offiziell bewilligten Lohnerhöhungen und die Unterlagen über Materialverteuerungen.
4.5 Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn nach Abgang der Lieferung ab Werk FAG oder während Montagearbeiten nicht von FAG verschuldete Verzögerungen eintreten. Im Normalfall beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage netto. Für verspätete Zahlungen behält sich FAG vor, ab Fälligkeitsdatum einen Verzugszins von 5% sowie allfällige Unkosten zu verrechnen. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden mit einer administrativen Umtriebsgebühr von CHF 50.- in Rechnung gestellt.
4.6 Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen Beanstandungen, noch nicht erteilter Gutschriften oder nicht ausdrücklich anerkannter Gegenforderungen fällige Zahlungen zurückzuhalten oder zu kürzen. Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist nicht zulässig. Die Zahlungen sind auch termingerecht zu leisten, wenn noch unwesentliche Teile einer Lieferung, durch die der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird, fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind.
4.7 Zahlungsfristen mit entsprechendem Fälligkeitsdatum werden in der Regel nicht aufgehoben und gelten von der Ursprungsrechnung, auch dann, wenn aufgrund von unkorrekten/falschen Kundenangaben (z.B. Rechnungsadresse) eine korrigierte Rechnung ausgestellt werden muss.
FAG behält sich vor, die entsprechenden Umtriebe separat mit max. CHF 100.- zu verrechnen.
4.8 Mindestfakturabetrag beträgt CHF 120.-. Ausgenommen sind Ersatzteile und Briefkastenschilder: Mindestfakturabetrag CHF 50.-.
4.9 Rechnungssplittings werden mit einer Pauschalen von CHF 50.- belastet.
5 Ausführung
5.1 Der Besteller ist verpflichtet, FAG auf allfällige spezielle behördliche Vorschriften sowie andere bestehende Normen und Richtlinien, die für die Erfüllung der Bestellung zu beachten sind, aufmerksam zu machen.
5.2 Soweit nicht in Offerte und Auftragsbestätigung FAG ausdrücklich zugesichert, sind Abbildungen sowie Masse und Gewichte nicht verbindlich und können Materialien durch andere, gleichwertige ersetzt werden.
5.3 Der Besteller hat FAG über spezielle funktionstechnische Anforderungen, die von branchenüblichen oder von Empfehlungen FAG abweichen, schriftlich zu unterrichten. FAG übernimmt andernfalls keine Haftung für Schäden, die aus nicht branchenüblicher Verwendung gelieferter Anlagen oder Anlageteile entstehen.
5.4 Alle Ausführungsunterlagen, insbesondere Pläne, unterliegen dem Urheberrecht FAG und bleiben deren Eigentum. Ausgenommen bleiben Veröffentlichungen in Prospekten, nach vorgängig schriftlich eingeholtem Einverständnis von FAG.
5.5 Von FAG nicht verschuldete Hindernisse, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten verhindern oder verzögern, wie höhere Gewalt, Streiks, Lieferverzögerungen und dergleichen – auch wenn diese bei Unterlieferanten eintreten -, fehlende Montagevoraussetzungen seitens mitbeteiligter Unternehmer usw. begründen keine Schadenersatzansprüche des Bestellers an FAG.
5.6 Bei Bestellungen ohne feste Liefertermine behält sich FAG vor, die Ware erst nach erfolgtem Abruf herzustellen.
6 Lieferung und Montage
6.1 Die Lieferzeit wird nach bester Voraussicht angegeben. Eine grundsätzliche Haftung für die Einhaltung von Lieferterminen wird jedoch von FAG nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Auch in diesem Fall bleiben Entschädigungsansprüche des Bestellers aus Lieferungsverzögerungen FAG wegen höherer Gewalt, Streiks und fehlender Montagevoraussetzungen seitens mitbeteiligter Unternehmer ausgeschlossen.
6.2 FAG ist berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten oder auf Rechnung und Gefahr des Bestellers bei sich selber oder bei Dritten einzulagern, so lange die vereinbarten Zahlungsbedingungen für die betreffenden oder vorhergehenden Lieferungen seitens des Bestellers nicht erfüllt sind oder wenn sich der Besteller in Abnahmeverzug befindet.
6.3 Die gelieferten Waren bleiben Eigentum der FAG, solange sie nicht voll bezahlt sind. FAG ist berechtigt, entsprechende Eigentumsvorbehalte eintragen zu lassen.
6.4 Nutzen und Gefahr der Lieferungen FAG gehen ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung bei Versand ab Werk (Datum Lieferschein) auf den Besteller über. Dies gilt gleichzeitig als massgebendes Datum für die Erfüllung eines vereinbarten Liefertermins. Die Verpackung von Lieferungen FAG erfolgt ohne anderslautende Vereinbarung stets auf Kosten des Bestellers. Die Lieferung erfolgt ohne anderslautende schriftliche Abmachung franko Baustelle resp. franko Talbahnstation. FAG ist in der Wahl der Transportart frei. Das Personal für den Ablad ist vom Besteller bereitzuhalten. Der Besteller ist verpflichtet, FAG auf örtliche, zeitliche oder personelle Schwierigkeiten hinsichtlich der Anlieferung aufmerksam zu machen. Wird die Ware auf besondere Vereinbarung im Werk oder bei Dritten eingelagert, gehen Nutzen und Gefahr mit der Einlagerung auf den Besteller über. Die Einlagerung erfolgt stets auf Kosten des Bestellers.
6.5 Die Versicherung der Ware nach Meldung der Versandbereitschaft oder nach vereinbarter Einlagerung im Werk ist Sache des Bestellers. Eine Haftung für Schäden bei Einlagerung im Werk wird von FAG ohne spezielle Vereinbarung nicht übernommen.
6.6 Hinsichtlich Prüfung und Abnahme der Lieferung gelten allgemein folgende Bestimmungen:
Der Besteller ist verpflichtet, die Waren nach Empfang sofort zu prüfen. Wenn sie nicht dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, muss dies der Kunde sofort, bei versteckten Mängeln innerhalb von 8 Tagen nach Empfang schriftlich geltend machen. Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt. Nicht ohne weiteres feststellbare Mängel hat der Kunde zu beanstanden, sobald sie erkannt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der Garantiefrist. Beanstandungen heben die Zahlungsfrist nicht auf.
Wünscht der Besteller Abnahmeprüfungen, so müssen sie schriftlich vereinbart werden und gehen zu Lasten des Bestellers. Können die Abnahmeprüfungen aus Gründen, die FAG nicht zu vertreten hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften als vorhanden.
6.7 Sind die gelieferten Waren von FAG selbst oder von anderen Unternehmen oder Hilfspersonal unter ihrer Verantwortung zu montieren, gelten die speziellen Montagebestimmungen der entsprechenden Geschäftsbereiche und einschlägige spezielle Vereinbarungen in Werkverträgen. Soweit keine Regelung getroffen ist, gelten subsidiär die bezüglichen Bestimmungen der SIA-Normen, insbesondere SIA 118.
6.8 Für die Vereinbarung von Montagearbeiten sind allgemein die Bestimmungen von Ziff. 3 - 5 über Offerten, Auftragsbestätigung und Rechnungswesen anwendbar.
6.9 Hinsichtlich der Abnahme von Montagearbeiten gelten, soweit nicht in Werkverträgen anderweitige Abmachungen getroffen werden, analog die Bestimmungen von Ziff. 7.6. Für die Abnahme gilt SIA 118.
6.10 Auch Beanstandungen, die sich auf Montagearbeiten beziehen, berechtigen den Besteller keinesfalls zum Zurückhalten von Zahlungen an
FAG für ordnungsgemäss gelieferte Waren.
6.11 Fehlende Montagevoraussetzungen seitens des Bestellers oder mitbeteiligter Unternehmer, Streiks und höhere Gewalt begründen gegenüber FAG keine Entschädigungsansprüche des Bestellers, wenn deswegen vereinbarte Montagetermine nicht eingehalten oder Montagen überhaupt nicht ausgeführt werden können. Der Besteller hat in einem solchen Falle FAG die vereinbarten Monteur- und Materialeinsätze für den ganzen Zeitraum zu vergüten, während dem FAG montagebereit war, die Montage jedoch aus Gründen, für die FAG nicht einzustehen hat, nicht ausgeführt werden konnte. Neue Montagetermine sind schriftlich zu vereinbaren, wobei allenfalls veränderte Kostensätze anwendbar werden.
6.12 Auf den offerierten Montagekosten bleiben allgemein die von den zuständigen Verbänden bewilligten Lohnerhöhungen vorbehalten.
7 Haftung und Garantie
7.1 Für Umfang und zeitliche Geltung der Gewährleistung gelten die Bedingungen von Werkverträgen und Submissionen sowie allfällige spezielle, produktspezifische Lieferbedingungen FAG. Subsidiär gelten die Bestimmungen des OR. Für mechanische, elektrische oder hydraulische Bauteile sowie Glaslieferungen und Oberflächenbehandlung garantiert FAG nur im Umfang der seitens des Zulieferers/Unterlieferanten gewährten Garantien. Die Voraussetzung für die Garantieleistung ist die Befolgung allfälliger Behandlungs-, Unterhalts- und Reinigungsvorschriften des Herstellers. Insbesondere gelten für alle Lieferungen und Montagearbeiten allgemein die nachstehenden Bestimmungen: Die zu garantierenden technischen Daten sind speziell festzulegen. Alle anderen Daten sind als Richtwerte zu verstehen. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch höhere Gewalt; Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem jeweils massgeblichen Stand der Technik entsprechen (z.B. Einsatz von ungeeigneten Wärmeträgern); ferner Nichtbeachtung der technischen Richtlinien der FAG über Projektierung, Montage, Betrieb und Wartung sowie unsachgemässe Arbeit anderer. Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen sind Teile und Betriebsstoffe, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (Dichtungen, elektrische Teile, Kältemittel, Chemikalien usw.). Ebenfalls ausgeschlossen sind Korrosionsschäden (insbesondere wenn Wasseraufbereitungs- Anlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind); ferner Schäden an Wassererwärmern, die durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse verursacht werden. FAG erfüllt ihre Garantieverpflichtungen, indem sie nach eigener Wahl defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile franko Baustelle zur Verfügung stellt. Zusätzlich übernimmt FAG keine weiteren Verpflichtungen, insbesondere nicht für Auswechslungskosten, Schadenersatz, Kosten für Feststellung von Schadenursachen, Expertisen, Folgeschäden (Betriebsunterbrechung, Wasser- und Umweltschäden usw.). Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn FAG über einen eingetroffenen Schaden rechtzeitig informiert wird. Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung der FAG Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen. Es ist Sache des Bestellers, dafür zu sorgen, dass die Randbedingungen für eine normale Durchführung des Leistungsnachweises geschaffen sind.
7.2 Als Dokument der Garantie stellt FAG nach vorgängig schriftlich vereinbarten Fällen Versicherungsgarantiescheine aus. Bargarantien oder Barrückbehalte zur Abdeckung der Garantie sind ausgeschlossen.
8 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
8.1 Sofern nicht etwas Anderes speziell schriftlich vereinbart ist, gilt für alle Lieferungen und Montagearbeiten im In- und Ausland Schweizerisches Recht. Entgegenstehende ausländische zwingende Vorschriften müssen in den entsprechenden Verträgen speziell bezeichnet werden.
8.2 Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Besteller und FAG, gleichgültig aus welchem Grunde diese entstanden sind, ist in jedem Fall der Gerichtsstand Arlesheim. Schweizerisches Recht und Gerichtsstand der FAG gelten auch für Einkäufe der FAG.
FAG behält sich vor, jederzeit Änderung der vorliegenden AGB ohne vorhergehende Ankündigung vorzunehmen. Die aktuellen AGB sind auf der Homepage abrufbar.
Stand: Oktober 2016